Anders als Erschliessungsbeiträge, die unabhängig vom tatsächlichen Anschluss einer bestimmten Baute in der Regel allein nach der möglichen baulichen Nutzung der Parzelle bemessen werden, setzt die Anschlussgebühr den Anschluss eines bestimmten Gebäudes voraus (BGer-Urteil 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005 E. 3.2). | |||||||||| | | |||||||||| | Würde man nun mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung massgebend und die Gebühr bereits zu jenem Zeitpunkt entstanden ist, hätte ein Bauherr die Anschlussgebühren selbst dann zu bezahlen, wenn er nach Baubewilligungserteilung aus irgendwelchen Gründen vom Bauprojekt Abstand nähme.