Bei den vorliegenden Abgaben handelt es sich unbestrittenermassen um Anschlussgebühren. Sie werden als Gegenleistung für den Anschluss eines bestimmten Gebäudes an das betreffende Versorgungsnetz erhoben. Anders als Erschliessungsbeiträge, die unabhängig vom tatsächlichen Anschluss einer bestimmten Baute in der Regel allein nach der möglichen baulichen Nutzung der Parzelle bemessen werden, setzt die Anschlussgebühr den Anschluss eines bestimmten Gebäudes voraus (BGer-Urteil 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005 E. 3.2).