Sie gelangen dabei zum Schluss, dass für die Ermittlung des anwendbaren Rechts der Tag des Einspracheentscheids vom 7. März 2012 massgebend sei. | |||||||||| | | |||||||||| | Die von den Beschwerdegegnern angewendete Regel mag zwar in den meisten Fällen zu sachgerechten Lösungen führen, ist aber vorliegend zu verwerfen. Im vorliegenden Verfahren ist eine Gebühr für einen abgeschlossenen Sachverhalt zu beurteilen. Es erscheint nun als wenig sachgerecht, für deren Bemessung auf das zufällige Datum der erstinstanzlichen Rechnungsstellung abzustellen.