Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, kann diese Frage aber offen bleiben. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 | |||||||||| | 4.2.1 Fehlt eine Übergangsbestimmung, ist anderweitig zu ermitteln, welches Recht zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdegegner gehen vom allgemeinen Prinzip aus, wonach sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts nach der Rechtslage am Tag des Entscheids beurteilt. Sie gelangen dabei zum Schluss, dass für die Ermittlung des anwendbaren Rechts der Tag des Einspracheentscheids vom 7. März 2012 massgebend sei.