Daraus lässt sich nun aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ableiten, vorliegend seien die alten Reglemente der Gemeinde D.______ anwendbar. Bis heute liegt nämlich kein erstinstanzlicher Entscheid über die definitive Festsetzung der Anschlussgebühren vor. Es liesse sich daher sogar fragen, ob mittels Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass vorliegend Art. 48 Abs. 2 AbwasserR 2010 und Art. 58 Abs. 2 WasserR 2010 die Anwendung der alten Reglemente der Gemeinde D.______ geradezu ausschliessen. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, kann diese Frage aber offen bleiben.