46 Abs. 1 ER nicht bestimmen. Hierfür massgebend ist vielmehr eine allfällige Übergangsbestimmung im Abwasserreglement 2010 und im Wasserreglement 2010. Sollte eine solche Übergangsbestimmung fehlen, ist das anwendbare Recht anderweitig zu ermitteln. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.1.2 Art. 48 Abs. 2 AbwasserR 2010 und Art. 58 Abs. 2 WasserR 2010 sehen vor, dass alle zur Zeit des Inkrafttretens des jeweiligen Reglements erstinstanzlich entschiedenen Anschlussbewilligungsgesuche nach den Reglementen der bisherigen Gemeinden zu beurteilen sind. Daraus lässt sich nun aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ableiten, vorliegend seien die alten Reglemente der Gemeinde D.___