Selbst wenn man aber Art. 46 Abs. 1 ER heranziehen wollte, könnte dies höchstens zum Ergebnis führen, dass das "bisherige" Recht anwendbar ist. Vorliegend ist jedoch von Bedeutung, dass die Reglemente der Gemeinde D.______ nicht durch das Erschliessungsreglement bzw. das Abwasserreglement und das Wasserreglement vom 30. Juni 2011 abgelöst wurden, sondern bereits per 1. Januar 2011 durch das Abwasserreglement 2010 und das Wasserreglement 2010. Ob nun die Reglemente der Gemeinde D.______ oder das Abwasserreglement 2010 und das Wasserreglement 2010 als "bisheriges Recht" zu gelten haben, kann Art. 46 Abs. 1 ER nicht bestimmen.