46 Abs. 1 ER auch auf die Frage, ob das Abwasserreglement und das Wasserreglement, welche am 31. August 2011 in Kraft traten, vorliegend anwendbar sind, anzuwenden. Dies liesse sich damit begründen, dass das Erschliessungsreglement die Grundzüge der Gebührenerhebung in Art. 23 regelt und das Abwasser- sowie das Wasserreglement nähere Ausführungen dazu enthalten. Selbst wenn man aber Art. 46 Abs. 1 ER heranziehen wollte, könnte dies höchstens zum Ergebnis führen, dass das "bisherige" Recht anwendbar ist.