| |||||||||| | | |||||||||| | Die Beschwerdeführerin leitet aus der in Art. 46 Abs. 1 ER vorgesehenen Übergangsbestimmung ab, dass die alten Reglemente der ehemaligen Gemeinde D.______ vorliegend anwendbar sind. Gemäss Art. 46 Abs. 1 ER sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erschliessungsreglements bei zuständigen Instanzen anhängigen, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Erschliessungsanlagen und Erschliessungsabgaben nach bisherigem Recht weiterzuführen und abzuschliessen. | |||||||||| | | |||||||||| | Es liesse sich durchaus vertreten, Art. 46 Abs. 1 ER