Der Beschwerdegegner 2 zeigte ausführlich auf, dass die Gebühren für den Abwasser- und den Wasseranschluss insgesamt rund Fr. 60'000.- tiefer ausfallen, wenn die neuen Reglemente der Gemeinde Glarus Nord anstatt die bis Ende 2010 in Kraft stehenden Reglemente der damaligen Gemeinde D.______ angewendet werden (vgl. E. 3.5.3 des Beschwerdeentscheids vom 13. Oktober 2014). | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 | |||||||||| | 4.1.1 Bei der Frage, ob neues oder altes Recht anzuwenden ist, muss zunächst ermittelt werden, ob das neue Recht eine übergangsrechtliche Regelung enthält. | |||||||||| | | |||||||||| |