Sodann könne die Beschwerdeführerin sich nicht basierend auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung auf eine unrechtmässige Praxis berufen. Schliesslich sei das neuere Recht für die Beschwerdegegnerin 1 günstiger, was ebenfalls für dessen Anwendung spreche. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Bis am 31. Dezember 2010 standen die Verordnung der Gemeinde D.______ über die Abwasseranlagen vom 19. März 1971 (Kanalisationsreglement, aKanalisationsR) und das Reglement Wasserversorgung der Gemeinde D.______ vom 9. Juni 1995 (aWasserR) in Kraft. Gemäss Art. 31 aKanalisationsR beträgt der einmalige Anschlussbeitrag für Abwasser 10 ‰ für Neubauten.