| |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Der Beschwerdegegner 2 geht davon aus, dass bei Fehlen anwendbarer Übergangsbestimmungen die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts sich nach der Rechtslage am Tag des Entscheids beurteile. Darum finde bei Rechtsänderungen während des erstinstanzlichen Verfahrens stets das neue Recht Anwendung. Damit stelle der Erlass des Einspracheentscheids vom 7. März 2012 den zeitlichen Anknüpfungspunkt dar, weshalb die damals und noch heute gültigen Reglemente zur Anwendung kämen. Sodann könne die Beschwerdeführerin sich nicht basierend auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung auf eine unrechtmässige Praxis berufen.