Der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt sei bei der Beurteilung der Gebühren nicht die Erteilung der Baubewilligung, sondern der erstinstanzliche Entscheid über die Gebührenermittlung und -bemessung. Folglich seien die am 7. März 2012 gültigen Reglemente anwendbar, wobei die Übergangsbestimmungen der früheren Reglemente nicht relevant seien. Schliesslich könne keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung daraus abgeleitet werden, dass sie im Gegensatz zu anderen Grundeigentümern den Rechtsmittelweg beschritten habe. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3