| |||||||||| | | |||||||||| | In ihrer nachträglich eingereichten Stellungnahme vom 12. Februar 2015 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, aus den Übergangsbestimmungen des Erschliessungsreglements der Gemeinde Glarus Nord ergebe sich, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Reglements bei den zuständigen Instanzen anhängigen, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Erschliessungsanlagen und Erschliessungsabgaben nach bisherigem Recht weiterzuführen und abzuschliessen seien. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2