Die Höhe der Abgabe bestimme sich nach den im Zeitpunkt des Anschlusses geltenden Vorschriften. Vorliegend sei daher die Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. der Baubewilligung massgebend. Folglich seien die Reglemente der früheren Gemeinde D.______ anwendbar. Vertrete man hingegen die Auffassung des Beschwerdegegners 2, wonach die Rechnung vom 31. März 2011 selber den Anknüpfungspunkt darstelle, würde die Beschwerdegegnerin 1 daraus, dass sie die erste Rechnung vom Oktober 2010 angefochten habe, den Vorteil ziehen, dass sich das Recht während des Verfahrens geändert habe. Dies wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar. | |||||||||| | | |||||||||| |