| |||||||||| | | |||||||||| | 2.1 Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts sei an die Anschlussbewilligung anzuknüpfen, welche im Rahmen der Baubewilligung vom 31. August 2010 erteilt worden sei. Grundsätzlich seien diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft gestanden seien. Grundsätzlich gelte, dass die Anschlussgebühr eine Gegenleistung für die Gewährung an das öffentliche Leistungsnetz darstelle. Die Höhe der Abgabe bestimme sich nach den im Zeitpunkt des Anschlusses geltenden Vorschriften.