Offensichtlich konnte das Verfahren über die Gebührenerhebung nicht bereits in der Baubewilligung seinen Abschluss finden, wurde in dieser doch die Gebührenforderung in keiner Weise verbindlich festgelegt. Daran dass die Baubewilligung hinsichtlich der strittigen Gebührenforderung keinen anfechtbaren Endentscheid darstellt, ändern auch die beiden Schreiben vom 31. August 2010 nichts, in welchen einzig die damals geltenden Gesetzesbestimmungen wiedergegeben wurden. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Zu klären ist, welche Rechtsgrundlagen für die Bemessung der strittigen Gebühren zur Anwendung gelangen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.1