Die Beschwerdeführerin müsste bei ihrem Neuentscheid das heute geltende Recht anwenden, wogegen sie sich wehrt. Da es ihr nicht möglich ist, ihre eigene Verfügung anzufechten und damit zu verhindern, dass diese in Rechtskraft erwächst, erlitt sie durch den vorinstanzlichen Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 86 Abs. 2 VRG (vgl. etwa BGer-Urteil 8C_241/2008 vom 25. März 2009 E. 1.2). Im Übrigen sprechen aufgrund der langen Verfahrensdauer auch prozessökonomische Gründe für ein Eintreten auf die Beschwerde. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.