Die Beschwerdegegnerin 1 wäre auf den Rechtsmittelweg gegen die noch zu erlassende Verfügung über die gesamten Gebühren zu verweisen gewesen. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2.3 Nach dem Gesagten wäre grundsätzlich auch das Verwaltungsgericht dazu gehalten, auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdegegner 2 gab aber in seinem Beschwerdeentscheid der Beschwerdeführerin klare Anweisungen dazu, wie die definitiven Gebührenforderungen festzusetzen sind. Die Beschwerdeführerin müsste bei ihrem Neuentscheid das heute geltende Recht anwenden, wogegen sie sich wehrt.