Die Akontozahlung dient der Sicherstellung eines Teils der mutmasslichen Anschlussgebühren. Mit dem Erstellen der Akontozahlung wird das Verfahren über die Erhebung der Gebühren aber nicht abgeschlossen, dieses findet vielmehr seinen Abschluss in der Verfügung, mit welcher die Gebühren endgültig festgesetzt und erhoben werden. Bei der Verfügung vom 31. März 2011 bzw. dem Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 handelt es sich daher um einen Zwischenentscheid, welcher nur unter den erwähnten (vgl. E. II/1.2.1) besonderen Voraussetzungen anfechtbar ist. | |||||||||| | | |||||||||| | Durch die Leistung der Akontozahlungen hätte die Beschwerdegegnerin 1 keine Rechte verloren.