Ein Endentscheid ist jeder Entscheid, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst, sei es aus prozessualen Gründen. Als Zwischenentscheid gelten dagegen jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. | |||||||||| | | |||||||||| | Anfechtungsobjekt des vorinstanzlichen Verfahrens war ein Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin, mit welchem die Akontorechnungen vom 22. Oktober 2010 bzw. 31. März 2011 bestätigt wurden. Die Akontozahlung dient der Sicherstellung eines Teils der mutmasslichen Anschlussgebühren.