Die B.______AG beantragte am 26. Januar 2015 ebenfalls Abweisung der Beschwerde. Eventualiter seien der Abwasser- und der Wasseranschlussbeitrag unter Berücksichtigung der hohen Bau- und Bodenkosten sowie unter Berücksichtigung der Aufwertung des Dorfzentrums zu bemessen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord. | |||||||||| | | |||||||||| | Am 12. Februar 2015 reichte die Gemeinde Glarus Nord unaufgefordert eine Stellungnahme ein. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit.