Die Gemeinde Glarus Nord gelangte mit Beschwerde vom 13. November 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschwerdeentscheids des DBU vom 13. Oktober 2014. Die provisorische Rechnung vom 31. März 2011 und der Einspracheentscheid vom 7. März 2012 der Gemeinde Glarus Nord seien vollumfänglich zu bestätigen; alles zu Lasten der B.______AG und des DBU. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Das DBU schloss am 12. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die B.______AG beantragte am 26. Januar 2015 ebenfalls Abweisung der Beschwerde.