{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00123_2015-04-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=451&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "85e57813c7d5c78781e3d65de8c09844"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00123", "VG.2015.224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:27:00", "Checksum": "1cc53eff2e7d13f5d64f5d71cacb83ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)\nRegeste:\nAbgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)\n\n4.2\n4.2.1 Fehlt eine Übergangsbestimmung, ist anderweitig zu ermitteln, welches Recht zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdegegner gehen vom allgemeinen Prinzip aus, wonach sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts nach der Rechtslage am Tag des Entscheids beurteilt. Sie gelangen dabei zum Schluss, dass für die Ermittlung des anwendbaren Rechts der Tag des Einspracheentscheids vom 7. März 2012 massgebend sei.\nDie von den Beschwerdegegnern angewendete Regel mag zwar in den meisten Fällen zu sachgerechten Lösungen führen, ist aber vorliegend zu verwerfen. Im vorliegenden Verfahren ist eine Gebühr für einen abgeschlossenen Sachverhalt zu beurteilen. Es erscheint nun als wenig sachgerecht, für deren Bemessung auf das zufällige Datum der erstinstanzlichen Rechnungsstellung abzustellen. Mit der Beschwerdeführerin ist vielmehr davon auszugehen, dass für das anwendbare Recht der Zeitpunkt des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts bzw. der Entstehung der Gebührenforderung massgebend ist.\n4.2.2 Die Beschwerdeführerin geht indessen fehl, wenn sie als massgebenden Zeitpunkt die Erteilung der Baubewilligung vom 31. August 2010 erachtet. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsnatur der strittigen Abgaben. Bei den vorliegenden Abgaben handelt es sich unbestrittenermassen um Anschlussgebühren. Sie werden als Gegenleistung für den Anschluss eines bestimmten Gebäudes an das betreffende Versorgungsnetz erhoben. Anders als Erschliessungsbeiträge, die unabhängig vom tatsächlichen Anschluss einer bestimmten Baute in der Regel allein nach der möglichen baulichen Nutzung der Parzelle bemessen werden, setzt die Anschlussgebühr den Anschluss eines bestimmten Gebäudes voraus (BGer-Urteil 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005 E. 3.2).\nWürde man nun mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung massgebend und die Gebühr bereits zu jenem Zeitpunkt entstanden ist, hätte ein Bauherr die Anschlussgebühren selbst dann zu bezahlen, wenn er nach Baubewilligungserteilung aus irgendwelchen Gründen vom Bauprojekt Abstand nähme. Damit wäre aber das Austauschverhältnis zwischen Anschluss des Gebäudes und Gebührenforderung gestört. Daraus wird ohne Weiteres ersichtlich, dass die Gebühr – ungeachtet allfälliger vorgängiger Sicherheitsleistungen – erst im Zeitpunkt des Anschlusses entstehen kann. Der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt ist daher der Anschluss des Gebäudes an das Versorgungsnetz und nicht die Erteilung der Baubewilligung. Folglich beurteilt sich die Höhe der Abgabe nach den im Zeitpunkt des Anschlusses geltenden Vorschriften (BGE 102 Ia 69 E. 3; BGer-Urteil 2P.45/2003 vom 28. August 2003 E. 5.1; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I: Allgemeiner Teil, S. 98, Nr. 15 III b).\n4.3 Aus den Akten lässt sich der genaue Zeitpunkt des Anschlusses des Neubaus an das Versorgungsnetz nicht ermitteln. Da die Baubewilligung aber am 31. August 2010 erteilt und die Wasserzähler gemäss Darlegung der Beschwerdeführerin am 3. April 2012 und am 4. Juli 2012 installiert wurden, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Anschluss erst nach dem 31. August 2011 und somit nach Inkrafttreten des noch heute geltenden Rechts erfolgt ist.\nOb unter diesen Umständen überhaupt eine übergangsrechtliche Problematik besteht oder ob die Gebühr gestützt auf die am 13. Juni 2010 durch die Gemeindeversammlung erlassenen Reglemente und Tarife oder auf die durch das Gemeindeparlament am 30. Juni 2011 erlassenen Rechtsgrundlagen zu bemessen ist (vgl. E. II/4.1.1 zur Übergangsbestimmung von Art. 46 Abs. 1 ER), kann offen gelassen werden. Sowohl nach Art. 32 Abs. 2 AbwasserR 2010 als auch nach Art. 32 Abs. 2 AbwasserR ist die Abwasseranschlussgebühr anhand der Geschossfläche in Quadratmetern zu bemessen, wobei bei anstelle eines abgebrochenen Gebäudes erstellten Neubauten die ursprüngliche Geschossfläche bei der Festsetzung des Anschlussbeitrags anzurechnen ist (Art. 32 Abs. 5 AbwasserR 2010 bzw. Art. 32 Abs. 6 AbwasserR). Die nämliche Bemessungsgrundlage sehen Art. 45 Abs. 2 und 5 WasserR 2010 bzw. Art. 45 Abs. 1 und 4 WasserR vor. Unverändert ist sodann der Tarif von Fr. 25.-/m2 Geschossfläche für den Abwasseranschluss und von Fr. 15.-/m2 Geschossfläche für den Wasseranschluss geblieben.\n4.4 Gegen diese Lösung spricht im Übrigen auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Grundsatz der Gleichbehandlung nicht. Sollte sie in vergleichbaren Fällen für die Ermittlung des anwendbaren Rechts auf die Baubewilligung anstatt auf den Anschluss abgestellt haben, liegt darin eine gesetzwidrige Praxis. Den Behörden ist es indessen verwehrt, sich zu Lasten von Privaten auf eine solche zu berufen. Sodann stand der Rechtsmittelweg sämtlichen Gebührenpflichtigen offen.\n5.\nZusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 2 die Beschwerdeführerin angewiesen hat, die definitive Gebühren für den Abwasser- und den Wasseranschluss nach neuem Recht festzusetzen. Da die Beschwerdegegnerin 1 die Akontozahlung in der Höhe von Fr. 58'557.80 bereits geleistet hat, macht es freilich keinen Sinn, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, eine neue provisorische Rechnung zu erstellen. Sie hat vielmehr die geleistete Akontozahlung an die von ihr nun zu erstellende definitive Abrechnung anzurechnen.\nDemgemäss ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Prüfung der Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin 1, welche gegen den vorinstanzlichen Entscheid keine Beschwerde erhoben hat.\n"}