{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00123_2015-04-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=451&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "85e57813c7d5c78781e3d65de8c09844"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00123", "VG.2015.224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:23", "Checksum": "7c2fa8e99478ee9467409415327a1415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)\nRegeste:\nAbgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)\n\n\nOb unter diesen Umständen überhaupt eine übergangsrechtliche Problematik besteht oder ob die Gebühr gestützt auf die am 13. Juni 2010 durch die Gemeindeversammlung erlassenen Reglemente und Tarife oder auf die durch das Gemeindeparlament am 30. Juni 2011 erlassenen Rechtsgrundlagen zu bemessen ist (vgl. E. II/4.1.1 zur Übergangsbestimmung von Art. 46 Abs. 1 ER), kann offen gelassen werden. Sowohl nach Art. 32 Abs. 2 AbwasserR 2010 als auch nach Art. 32 Abs. 2 AbwasserR ist die Abwasseranschlussgebühr anhand der Geschossfläche in Quadratmetern zu bemessen, wobei bei anstelle eines abgebrochenen Gebäudes erstellten Neubauten die ursprüngliche Geschossfläche bei der Festsetzung des Anschlussbeitrags anzurechnen ist (Art. 32 Abs. 5 AbwasserR 2010 bzw. Art. 32 Abs. 6 AbwasserR). Die nämliche Bemessungsgrundlage sehen Art. 45 Abs. 2 und 5 WasserR 2010 bzw. Art. 45 Abs. 1 und 4 WasserR vor. Unverändert ist sodann der Tarif von Fr. 25.-/m2 Geschossfläche für den Abwasseranschluss und von Fr. 15.-/m2 Geschossfläche für den Wasseranschluss geblieben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.4 Gegen diese Lösung spricht im Übrigen auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Grundsatz der Gleichbehandlung nicht. Sollte sie in vergleichbaren Fällen für die Ermittlung des anwendbaren Rechts auf die Baubewilligung anstatt auf den Anschluss abgestellt haben, liegt darin eine gesetzwidrige Praxis. Den Behörden ist es indessen verwehrt, sich zu Lasten von Privaten auf eine solche zu berufen. Sodann stand der Rechtsmittelweg sämtlichen Gebührenpflichtigen offen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\nZusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 2 die Beschwerdeführerin angewiesen hat, die definitive Gebühren für den Abwasser- und den Wasseranschluss nach neuem Recht festzusetzen. Da die Beschwerdegegnerin 1 die Akontozahlung in der Höhe von Fr. 58'557.80 bereits geleistet hat, macht es freilich keinen Sinn, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, eine neue provisorische Rechnung zu erstellen. Sie hat vielmehr die geleistete Akontozahlung an die von ihr nun zu erstellende definitive Abrechnung anzurechnen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDemgemäss ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Prüfung der Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin 1, welche gegen den vorinstanzlichen Entscheid keine Beschwerde erhoben hat. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDie Gerichtskosten sind nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemeinden sind gemäss Art. 135 Abs. 2 VRG gegenüber kantonalen Behörden dann kostenpflichtig, wenn sie im Verfahren als Partei beteiligt sind und an der Angelegenheit wirtschaftlich interessiert sind. Das Verwaltungsgericht geht bei Gebührenstreitigkeiten in ständiger Praxis von einem wirtschaftlichen Interesse der als Partei beteiligten Gemeinde aus (vgl. etwa VGer-Urteile VG.2011.00032 vom 22. Februar 2012 E. III/1, VG.2002.00083 vom 17. Juni 2003 E. IV/1, beide nicht publiziert). Die Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 3'000.- ist daher ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDie Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 138 Abs. 2 VRG überdies zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. |\n||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||\n|"}