{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00123_2015-04-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=451&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "85e57813c7d5c78781e3d65de8c09844"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00123", "VG.2015.224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:23", "Checksum": "7c2fa8e99478ee9467409415327a1415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)\nRegeste:\nAbgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)\n\n\nEs liesse sich durchaus vertreten, Art. 46 Abs. 1 ER auch auf die Frage, ob das Abwasserreglement und das Wasserreglement, welche am 31. August 2011 in Kraft traten, vorliegend anwendbar sind, anzuwenden. Dies liesse sich damit begründen, dass das Erschliessungsreglement die Grundzüge der Gebührenerhebung in Art. 23 regelt und das Abwasser- sowie das Wasserreglement nähere Ausführungen dazu enthalten. Selbst wenn man aber Art. 46 Abs. 1 ER heranziehen wollte, könnte dies höchstens zum Ergebnis führen, dass das \"bisherige\" Recht anwendbar ist. Vorliegend ist jedoch von Bedeutung, dass die Reglemente der Gemeinde D.______ nicht durch das Erschliessungsreglement bzw. das Abwasserreglement und das Wasserreglement vom 30. Juni 2011 abgelöst wurden, sondern bereits per 1. Januar 2011 durch das Abwasserreglement 2010 und das Wasserreglement 2010. Ob nun die Reglemente der Gemeinde D.______ oder das Abwasserreglement 2010 und das Wasserreglement 2010 als \"bisheriges Recht\" zu gelten haben, kann Art. 46 Abs. 1 ER nicht bestimmen. Hierfür massgebend ist vielmehr eine allfällige Übergangsbestimmung im Abwasserreglement 2010 und im Wasserreglement 2010. Sollte eine solche Übergangsbestimmung fehlen, ist das anwendbare Recht anderweitig zu ermitteln. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.1.2 Art. 48 Abs. 2 AbwasserR 2010 und Art. 58 Abs. 2 WasserR 2010 sehen vor, dass alle zur Zeit des Inkrafttretens des jeweiligen Reglements erstinstanzlich entschiedenen Anschlussbewilligungsgesuche nach den Reglementen der bisherigen Gemeinden zu beurteilen sind. Daraus lässt sich nun aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ableiten, vorliegend seien die alten Reglemente der Gemeinde D.______ anwendbar. Bis heute liegt nämlich kein erstinstanzlicher Entscheid über die definitive Festsetzung der Anschlussgebühren vor. Es liesse sich daher sogar fragen, ob mittels Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass vorliegend Art. 48 Abs. 2 AbwasserR 2010 und Art. 58 Abs. 2 WasserR 2010 die Anwendung der alten Reglemente der Gemeinde D.______ geradezu ausschliessen. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, kann diese Frage aber offen bleiben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 |\n||||||||||\n|\n4.2.1 Fehlt eine Übergangsbestimmung, ist anderweitig zu ermitteln, welches Recht zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdegegner gehen vom allgemeinen Prinzip aus, wonach sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts nach der Rechtslage am Tag des Entscheids beurteilt. Sie gelangen dabei zum Schluss, dass für die Ermittlung des anwendbaren Rechts der Tag des Einspracheentscheids vom 7. März 2012 massgebend sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie von den Beschwerdegegnern angewendete Regel mag zwar in den meisten Fällen zu sachgerechten Lösungen führen, ist aber vorliegend zu verwerfen. Im vorliegenden Verfahren ist eine Gebühr für einen abgeschlossenen Sachverhalt zu beurteilen. Es erscheint nun als wenig sachgerecht, für deren Bemessung auf das zufällige Datum der erstinstanzlichen Rechnungsstellung abzustellen. Mit der Beschwerdeführerin ist vielmehr davon auszugehen, dass für das anwendbare Recht der Zeitpunkt des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts bzw. der Entstehung der Gebührenforderung massgebend ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2.2 Die Beschwerdeführerin geht indessen fehl, wenn sie als massgebenden Zeitpunkt die Erteilung der Baubewilligung vom 31. August 2010 erachtet. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsnatur der strittigen Abgaben. Bei den vorliegenden Abgaben handelt es sich unbestrittenermassen um Anschlussgebühren. Sie werden als Gegenleistung für den Anschluss eines bestimmten Gebäudes an das betreffende Versorgungsnetz erhoben. Anders als Erschliessungsbeiträge, die unabhängig vom tatsächlichen Anschluss einer bestimmten Baute in der Regel allein nach der möglichen baulichen Nutzung der Parzelle bemessen werden, setzt die Anschlussgebühr den Anschluss eines bestimmten Gebäudes voraus (BGer-Urteil 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005 E. 3.2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nWürde man nun mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung massgebend und die Gebühr bereits zu jenem Zeitpunkt entstanden ist, hätte ein Bauherr die Anschlussgebühren selbst dann zu bezahlen, wenn er nach Baubewilligungserteilung aus irgendwelchen Gründen vom Bauprojekt Abstand nähme. Damit wäre aber das Austauschverhältnis zwischen Anschluss des Gebäudes und Gebührenforderung gestört. Daraus wird ohne Weiteres ersichtlich, dass die Gebühr – ungeachtet allfälliger vorgängiger Sicherheitsleistungen – erst im Zeitpunkt des Anschlusses entstehen kann. Der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt ist daher der Anschluss des Gebäudes an das Versorgungsnetz und nicht die Erteilung der Baubewilligung. Folglich beurteilt sich die Höhe der Abgabe nach den im Zeitpunkt des Anschlusses geltenden Vorschriften (BGE 102 Ia 69 E. 3; BGer-Urteil 2P.45/2003 vom 28. August 2003 E. 5.1; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I: Allgemeiner Teil, S. 98, Nr. 15 III b). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 Aus den Akten lässt sich der genaue Zeitpunkt des Anschlusses des Neubaus an das Versorgungsnetz nicht ermitteln. Da die Baubewilligung aber am 31. August 2010 erteilt und die Wasserzähler gemäss Darlegung der Beschwerdeführerin am 3. April 2012 und am 4. Juli 2012 installiert wurden, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Anschluss erst nach dem 31. August 2011 und somit nach Inkrafttreten des noch heute geltenden Rechts erfolgt ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}