{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00123_2015-04-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=451&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "85e57813c7d5c78781e3d65de8c09844"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00123", "VG.2015.224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:23", "Checksum": "7c2fa8e99478ee9467409415327a1415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)\nRegeste:\nAbgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)\n\n\n2.3 Der Beschwerdegegner 2 geht davon aus, dass bei Fehlen anwendbarer Übergangsbestimmungen die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts sich nach der Rechtslage am Tag des Entscheids beurteile. Darum finde bei Rechtsänderungen während des erstinstanzlichen Verfahrens stets das neue Recht Anwendung. Damit stelle der Erlass des Einspracheentscheids vom 7. März 2012 den zeitlichen Anknüpfungspunkt dar, weshalb die damals und noch heute gültigen Reglemente zur Anwendung kämen. Sodann könne die Beschwerdeführerin sich nicht basierend auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung auf eine unrechtmässige Praxis berufen. Schliesslich sei das neuere Recht für die Beschwerdegegnerin 1 günstiger, was ebenfalls für dessen Anwendung spreche. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Bis am 31. Dezember 2010 standen die Verordnung der Gemeinde D.______ über die Abwasseranlagen vom 19. März 1971 (Kanalisationsreglement, aKanalisationsR) und das Reglement Wasserversorgung der Gemeinde D.______ vom 9. Juni 1995 (aWasserR) in Kraft. Gemäss Art. 31 aKanalisationsR beträgt der einmalige Anschlussbeitrag für Abwasser 10 ‰ für Neubauten. Werden bestehende Gebäude abgebrochen und durch Neubauten ersetzt, ist der Anschlussbeitrag abzüglich des früheren Beitrags zu entrichten. Gemäss dem ab 1. Oktober 1997 geltenden Abwassertarif 1997 beträgt die einmalige Anschlussgebühr bei Neubauten 12 ‰ des vollen Gebäudeversicherungswerts, wobei bei Ersatzbauten wiederum die bereits bezahlten Anschlussgebühren angerechnet werden. Die Gebühr für den einmaligen Wasseranschluss wird gemäss Art. 9.2 aWasserR durch die Gemeindevorsteherschaft festgesetzt. Gemäss dem ab 1. Oktober 1997 geltenden Wassertarif 1997 beträgt die Wasseranschlussgebühr für Neubauten 6,6 ‰ des vollen Gebäudeversicherungswerts. Bei Ersatzbauten werden auch hier die bereits bezahlten Anschlussgebühren angerechnet. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Die beiden Reglemente der Gemeinde D.______ wurden durch das von der Gemeindeversammlung Glarus Nord am 13. Januar 2010 erlassene Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement, AbwasserR 2010) und das gleichentags erlassene Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Glarus Nord (Wasserreglement, WasserR 2010) per 1. Januar 2011 abgelöst. Bemessungsgrundlage für die Abwasser- und Wasseranschlussgebühr ist gemäss Art. 32 Abs. 2 AbwasserR 2010 und Art. 45 Abs. 2 WasserR 2010 die Geschossfläche in Quadratmetern. Wird ein Gebäude, für das der einmalige Anschlussbeitrag erhoben worden ist, abgebrochen und an dessen Stelle innert fünf Jahren eine Neubaute errichtet, so wird die ursprüngliche Geschossfläche bei der Festsetzung des neuen Anschlussbeitrags angerechnet (Art. 32 Abs. 6 AbwasserR 2010 und Art. 45 Abs. 5 WasserR 2010). Die Gemeindeversammlung vom 13. Januar 2010 erliess zudem den Abwassertarif und den Wassertarif. Danach beträgt die Anschlussgebühr für das Abwasser Fr. 25.-/m2 Geschossfläche und für das Wasser Fr. 15.-/m2 Geschossfläche (vgl. Bulletin und Protokoll der Gemeindeversammlung vom 13. Januar 2010, www.glarus-nord.ch). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDas Gemeindeparlament verabschiedete am 30. Juni 2011 eine Revision des Abwas-serreglements und des Wasserreglements. Die revidierten Reglemente traten am 31. August 2011 in Kraft. Hinsichtlich der Bemessung der Anschlussgebühren brachten die Revisionen – soweit hier interessierend – keine Änderungen. Das Gemeindeparlament revidierte zudem am 30. Juni 2011 den Abwassertarif und den Wassertarif. Dabei blieb die Gebührenhöhe von Fr. 25.-/m2 bzw. Fr. 15.-/m2 für den Anschluss unverändert (www.glarus-nord.ch). Schliesslich erliess das Gemeindeparlament gleichentags ein Erschliessungsreglement (ER). Sämtliche Rechtsänderungen traten am 31. August 2011 in Kraft. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.3 Der Beschwerdegegner 2 zeigte ausführlich auf, dass die Gebühren für den Abwasser- und den Wasseranschluss insgesamt rund Fr. 60'000.- tiefer ausfallen, wenn die neuen Reglemente der Gemeinde Glarus Nord anstatt die bis Ende 2010 in Kraft stehenden Reglemente der damaligen Gemeinde D.______ angewendet werden (vgl. E. 3.5.3 des Beschwerdeentscheids vom 13. Oktober 2014). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 |\n||||||||||\n|\n4.1.1 Bei der Frage, ob neues oder altes Recht anzuwenden ist, muss zunächst ermittelt werden, ob das neue Recht eine übergangsrechtliche Regelung enthält. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Beschwerdeführerin leitet aus der in Art. 46 Abs. 1 ER vorgesehenen Übergangsbestimmung ab, dass die alten Reglemente der ehemaligen Gemeinde D.______ vorliegend anwendbar sind. Gemäss Art. 46 Abs. 1 ER sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erschliessungsreglements bei zuständigen Instanzen anhängigen, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Erschliessungsanlagen und Erschliessungsabgaben nach bisherigem Recht weiterzuführen und abzuschliessen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}