{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00123_2015-04-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=451&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "85e57813c7d5c78781e3d65de8c09844"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00123", "VG.2015.224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:23", "Checksum": "7c2fa8e99478ee9467409415327a1415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)\nRegeste:\nAbgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)\n\n\nDurch die Leistung der Akontozahlungen hätte die Beschwerdegegnerin 1 keine Rechte verloren. Ihr wären sämtliche Rügen im Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gewahrt geblieben. Da die geleisteten Akontozahlungen zudem von der noch endgültig festzusetzenden Gebührenforderung abzuziehen sind, erlitt die Beschwerdegegnerin 1 durch die Forderung zur Leistung einer Akontozahlung auch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, zumal die geforderte Akontozahlung unter dem aus ihrer Sicht geschuldeten Gesamtbetrag liegt (vgl. zum Ganzen BGE 115 Ia 315). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDaraus folgt, dass der Beschwerdegegner 2 auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerin 1 nicht hätte eintreten dürfen. Die Beschwerdegegnerin 1 wäre auf den Rechtsmittelweg gegen die noch zu erlassende Verfügung über die gesamten Gebühren zu verweisen gewesen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2.3 Nach dem Gesagten wäre grundsätzlich auch das Verwaltungsgericht dazu gehalten, auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdegegner 2 gab aber in seinem Beschwerdeentscheid der Beschwerdeführerin klare Anweisungen dazu, wie die definitiven Gebührenforderungen festzusetzen sind. Die Beschwerdeführerin müsste bei ihrem Neuentscheid das heute geltende Recht anwenden, wogegen sie sich wehrt. Da es ihr nicht möglich ist, ihre eigene Verfügung anzufechten und damit zu verhindern, dass diese in Rechtskraft erwächst, erlitt sie durch den vorinstanzlichen Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 86 Abs. 2 VRG (vgl. etwa BGer-Urteil 8C_241/2008 vom 25. März 2009 E. 1.2). Im Übrigen sprechen aufgrund der langen Verfahrensdauer auch prozessökonomische Gründe für ein Eintreten auf die Beschwerde. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2.4 Vorliegend ist jedoch nicht mehr zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin 1 bereits bezahlte Akontorechnung rechtmässig ist (vgl. dazu auch E. II/5). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nach dem Gesagten einzig die Rechtmässigkeit der Anweisungen des Beschwerdegegners 2, wie die definitiven Gebührenforderungen zu bemessen sind, bilden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Aus dem Dargelegten ergibt sich sodann ohne Weiteres, dass sich die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin 1 die Baubewilligung hätte anfechten müssen, nicht halten lässt. Offensichtlich konnte das Verfahren über die Gebührenerhebung nicht bereits in der Baubewilligung seinen Abschluss finden, wurde in dieser doch die Gebührenforderung in keiner Weise verbindlich festgelegt. Daran dass die Baubewilligung hinsichtlich der strittigen Gebührenforderung keinen anfechtbaren Endentscheid darstellt, ändern auch die beiden Schreiben vom 31. August 2010 nichts, in welchen einzig die damals geltenden Gesetzesbestimmungen wiedergegeben wurden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nZu klären ist, welche Rechtsgrundlagen für die Bemessung der strittigen Gebühren zur Anwendung gelangen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.1 Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts sei an die Anschlussbewilligung anzuknüpfen, welche im Rahmen der Baubewilligung vom 31. August 2010 erteilt worden sei. Grundsätzlich seien diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft gestanden seien. Grundsätzlich gelte, dass die Anschlussgebühr eine Gegenleistung für die Gewährung an das öffentliche Leistungsnetz darstelle. Die Höhe der Abgabe bestimme sich nach den im Zeitpunkt des Anschlusses geltenden Vorschriften. Vorliegend sei daher die Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. der Baubewilligung massgebend. Folglich seien die Reglemente der früheren Gemeinde D.______ anwendbar. Vertrete man hingegen die Auffassung des Beschwerdegegners 2, wonach die Rechnung vom 31. März 2011 selber den Anknüpfungspunkt darstelle, würde die Beschwerdegegnerin 1 daraus, dass sie die erste Rechnung vom Oktober 2010 angefochten habe, den Vorteil ziehen, dass sich das Recht während des Verfahrens geändert habe. Dies wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIn ihrer nachträglich eingereichten Stellungnahme vom 12. Februar 2015 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, aus den Übergangsbestimmungen des Erschliessungsreglements der Gemeinde Glarus Nord ergebe sich, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Reglements bei den zuständigen Instanzen anhängigen, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Erschliessungsanlagen und Erschliessungsabgaben nach bisherigem Recht weiterzuführen und abzuschliessen seien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 vertritt die Auffassung, die Baubewilligung vom 31. August 2010 enthalte keine förmliche Bewilligung für den (Ab-)Wasseranschluss. Alle Parzellen seien ja bereits voll erschlossen gewesen, weshalb bei der Erweiterung der Gebäude der Anschluss ans öffentliche Netz bereits gewährleistet gewesen sei. Sodann entspreche der Zeitpunkt des Anschlusses nicht jenem der Bewilligungserteilung. Der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt sei bei der Beurteilung der Gebühren nicht die Erteilung der Baubewilligung, sondern der erstinstanzliche Entscheid über die Gebührenermittlung und -bemessung. Folglich seien die am 7. März 2012 gültigen Reglemente anwendbar, wobei die Übergangsbestimmungen der früheren Reglemente nicht relevant seien. Schliesslich könne keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung daraus abgeleitet werden, dass sie im Gegensatz zu anderen Grundeigentümern den Rechtsmittelweg beschritten habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}