{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00123_2015-04-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=451&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "85e57813c7d5c78781e3d65de8c09844"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00123", "VG.2015.224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:23", "Checksum": "7c2fa8e99478ee9467409415327a1415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00123 (VG.2015.224)\nRegeste:\nAbgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 30. April 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00123 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAbwasser- und Wasseranschlussbeitrag |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Die ehemalige Gemeinde D.______ (heute: Gemeinde Glarus Nord) erteilte der B.______AG am 31. August 2010 unter verschiedenen Auflagen die Bewilligung für den Neubau eines […]gebäudes mit Wohnnutzung und von vier Mehrfamilienhäusern. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Am 22. Oktober 2010 stellte die Gemeinde D.______ der B.______AG Fr. 20'119.10 für den Wasseranschluss und Fr. 38'438.70 für den Abwasseranschluss in Rechnung, was jeweils 30 % der mutmasslichen Anschlussgebühren entsprach. Dagegen erhob die B.______AG am 16. November 2010 Einsprache beim Gemeinderat Glarus Nord und beantragte sinngemäss eine Reduktion der Gebühren. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAm 31. März 2011 wurde die Rechnung vom 22. Oktober 2010 ersetzt, wobei die Gebührenforderungen unverändert blieben. Gegen diese Rechnung erhob die B.______AG am 4. April 2011 Einsprache beim Gemeinderat Glarus Nord. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDer Gemeinderat Glarus Nord wies die beiden Einsprachen am 7. März 2012 ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 In der Folge erhob die B.______AG am 3. April 2012 Beschwerde beim Departement Bau und Umwelt (DBU) und beantragte sinngemäss eine Reduktion der Gebührenforderung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDas DBU hiess die Beschwerde am 13. Oktober 2014 gut, hob die provisorische Rechnung vom 31. März 2011 sowie den Einspracheentscheid vom 7. März 2012 auf und wies sie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Glarus Nord zurück. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Die Gemeinde Glarus Nord gelangte mit Beschwerde vom 13. November 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschwerdeentscheids des DBU vom 13. Oktober 2014. Die provisorische Rechnung vom 31. März 2011 und der Einspracheentscheid vom 7. März 2012 der Gemeinde Glarus Nord seien vollumfänglich zu bestätigen; alles zu Lasten der B.______AG und des DBU. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Das DBU schloss am 12. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die B.______AG beantragte am 26. Januar 2015 ebenfalls Abweisung der Beschwerde. Eventualiter seien der Abwasser- und der Wasseranschlussbeitrag unter Berücksichtigung der hohen Bau- und Bodenkosten sowie unter Berücksichtigung der Aufwertung des Dorfzentrums zu bemessen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAm 12. Februar 2015 reichte die Gemeinde Glarus Nord unaufgefordert eine Stellungnahme ein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 |\n||||||||||\n|\n1.2.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 VRG können mit einer Verwaltungsbeschwerde oder einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nur Endentscheide angefochten werden. Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind selbständig nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 86 Abs. 2 VRG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 111 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2.2 Ein Endentscheid ist jeder Entscheid, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst, sei es aus prozessualen Gründen. Als Zwischenentscheid gelten dagegen jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAnfechtungsobjekt des vorinstanzlichen Verfahrens war ein Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin, mit welchem die Akontorechnungen vom 22. Oktober 2010 bzw. 31. März 2011 bestätigt wurden. Die Akontozahlung dient der Sicherstellung eines Teils der mutmasslichen Anschlussgebühren. Mit dem Erstellen der Akontozahlung wird das Verfahren über die Erhebung der Gebühren aber nicht abgeschlossen, dieses findet vielmehr seinen Abschluss in der Verfügung, mit welcher die Gebühren endgültig festgesetzt und erhoben werden. Bei der Verfügung vom 31. März 2011 bzw. dem Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 handelt es sich daher um einen Zwischenentscheid, welcher nur unter den erwähnten (vgl. E. II/1.2.1) besonderen Voraussetzungen anfechtbar ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}