Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Baubewilligung auch die anscheinend durch den Gemeinderat Glarus erteilte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands nicht beigelegen habe. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 4. | ||||||||||||||| | 4.1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist zu Recht nicht mehr strittig, dass der Überbauungsplan […] für das vorliegende Bauvorhaben verbindlich ist. Der Überbauungsplan wurde am […] durch die Beigeladene genehmigt und bis heute nicht aufgehoben. So ist der Überbauungsplan […] namentlich nicht von Art. 85 Abs. 2 BO erfasst, welcher verschiedene Überbauungspläne mit seinem Inkrafttreten aufhob.