___ am 10. November 2014 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des DBU vom 19. September 2014 und beantragte dessen Aufhebung sowie die Aufhebung der Erläuterung vom 10. Oktober 2014. Ihm sei die Baubewilligung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens vor dem DBU seien C.______ und D.______ aufzuerlegen und ihm sei für das Verfahren vor dem DBU eine Parteientschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von C.______ und D.______. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 2.2 Die Gemeinde Glarus verzichtete am 2. Dezember 2014 auf eine Stellungnahme. C.______ und D.______ beantragten am 5. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde;