mit Beschwerde vom 21. Februar 2013 ans Departement für Bau und Umwelt (DBU) und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2013. Das DBU hiess die Beschwerde am 19. September 2014 gut und hob die Baubewilligung auf. Auf Ersuchen der Gemeinde Glarus erläuterte das DBU seinen Entscheid am 10. Oktober 2014 und eröffnete den Parteien die Rechtsmittelfrist neu. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 2. | ||||||||||||||| | 2.1 In der Folge erhob A.______ am 10. November 2014 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des DBU vom 19. September 2014 und beantragte dessen Aufhebung sowie die Aufhebung der Erläuterung vom 10. Oktober