{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-05", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00122_2015-02-05.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=404&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "977c4f1a9b850ea8805ac59065839b49"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00122", "VG.2015.184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00122 (VG.2015.184)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00122 (VG.2015.184)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00122 (VG.2015.184)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:41", "Checksum": "135cdb1c43426ffd6aeafead2cc2c903", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00122 (VG.2015.184)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nUrteil vom 5. Februar 2015 |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nI. Kammer |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nin Sachen |\n|||||||||||||||\n|\nVG.2014.00122 |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nvertreten durch Rechtsanwalt B.______ |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\ngegen |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nund |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nBaubewilligung |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n|||||||||||||||\n|\nI. |\n|||||||||||||||\n|\n1. |\n|||||||||||||||\n|\n1.1 A.______ ist Eigentümer der mit einem Einfamilienhaus überstellten Liegenschaft Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], welche im Geltungsbereich des durch den Gemeinderat Glarus am […] genehmigten Überbauungsplans […] liegt. Am 29. Januar 2013 erteilte die Baukommission der Gemeinde Glarus A.______ die Baubewilligung für den Neubau einer Voliere für Greifvögel auf der Südostseite des Einfamilienhauses unter verschiedenen Auflagen. Gleichzeitig wies sie die gegen das Bauvorhaben erhobenen Einsprachen von C.______ und D.______ ab. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n1.2 Dagegen gelangten C.______ und D.______ mit Beschwerde vom 21. Februar 2013 ans Departement für Bau und Umwelt (DBU) und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2013. Das DBU hiess die Beschwerde am 19. September 2014 gut und hob die Baubewilligung auf. Auf Ersuchen der Gemeinde Glarus erläuterte das DBU seinen Entscheid am 10. Oktober 2014 und eröffnete den Parteien die Rechtsmittelfrist neu. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n2. |\n|||||||||||||||\n|\n2.1 In der Folge erhob A.______ am 10. November 2014 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des DBU vom 19. September 2014 und beantragte dessen Aufhebung sowie die Aufhebung der Erläuterung vom 10. Oktober 2014. Ihm sei die Baubewilligung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens vor dem DBU seien C.______ und D.______ aufzuerlegen und ihm sei für das Verfahren vor dem DBU eine Parteientschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von C.______ und D.______. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n2.2 Die Gemeinde Glarus verzichtete am 2. Dezember 2014 auf eine Stellungnahme. C.______ und D.______ beantragten am 5. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Das DBU beantragte am 12. Dezember 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nII. |\n|||||||||||||||\n|\n1. |\n|||||||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n2. |\n|||||||||||||||\n|\n2.1 Voraussetzung einer Baubewilligung ist gemäss der bundesrechtlichen Minimalvorschrift von Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Das kantonale Recht sieht in Art. 76 Abs. 1 RBG vor, dass die Baubewilligung erteilt wird, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nGemäss Art. 21 Abs. 1 RBG regeln Sondernutzungspläne die Überbaubarkeit, die Erneuerung oder Verdichtung von Teilgebieten der Gemeinde in Ergänzung oder Verfeinerung der Grundordnung. Als Sondernutzungspläne gelten Baulinienpläne und Überbauungspläne (Art. 21 Abs. 2 RBG). Der Überbauungsplan regelt gemäss Art. 23 Abs. 1 RBG insbesondere die Erschliessung, die besondere Bauweise sowie die Freiraumgestaltung eines Teilgebiets. Er besteht aus einem Plan und den dazu gehörenden Sonderbauvorschriften (Art. 23 Abs. 2 RBG), welche unter anderem die Lage, Grösse und Abstände der Bauten und Anlagen regeln können (Art. 23 Abs. 3 lit. b RBG; vgl. auch Art. 49 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Glarus vom 1. Juli 2011 [BO]). |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n2.2 Im Bau- und Raumplanungsrecht kommt der Gemeindeautonomie eine herausragende Bedeutung zu. Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- oder Gesetzesrecht (BGE 136 I 265 E. 2.1, mit Hinweisen). |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|"}