Die übrigen Kriterien weisen grösstenteils auf eine unselbständige Tätigkeit hin. Da die Merkmale für eine freie Unternehmertätigkeit nicht überwiegen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass C.______ der Beschwerdeführerin als gleichgeordneter Geschäftspartner gegenüberstand, stand er aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unselbständig Erwerbstätiger für die Beschwerdeführerin im Einsatz. | |||||||||| | | |||||||||| | Demgemäss sind die Aufrechnungen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.