Damit erschöpfte sich sein Risiko in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass er über einen längeren Zeitraum durch die Beschwerdeführerin beschäftigt und teilweise monatliche Entschädigungen von bis zu rund Fr. 5'000.- erhielt. Damit lag eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darstellt, wäre doch bei einem Entzug der Aufträge eine ähnliche Situation eingetreten wie beim Stellenverlust als Arbeitnehmender. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.7