Damit erledigte er Tätigkeiten, die einen wesentlichen Teil des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin ausmachen (rund 40 %), während er lediglich für den Bereich Parkettböden bei der AHV als Selbständigerwerbender gemeldet ist. Leistet ein Einzelunternehmer als Akkordant Arbeiten, für welche er nicht als Selbständigerwerbender angemeldet ist, die aber zum Kernbereich des Akkordvergebers gehören, spricht dies im Grundsatz gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 Sodann sind die Angaben zum Entgelt widersprüchlich. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 gab die Beschwerdeführerin an, C.___