Die Rechtsprechung, wonach Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, bedeutet indessen nicht, dass der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG) nicht oder nur in abgeschwächter Form gilt. Eine Umkehr der Beweisführungslast findet nicht statt, und es gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGer-Urteile H 191/05 und U 499/05 vom 30. Juni 2006 E. 4.1). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.4 Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.