Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) üben Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbständigerwerbende betrachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (BGE 114 V 65 E. 2b). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.3 Die Rechtsprechung, wonach Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, bedeutet indessen nicht, dass der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art.