Als Arbeitnehmer gilt dabei gemäss Art. 1 der Verordnung zur Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV), wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die AHV ausübt. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) üben Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus.