_ habe für die Beschwerdeführerin Gipsplatten an den Wänden befestigt. Somit sei er nicht in dem Bereich tätig gewesen, in welchem er bei der AHV als Selbständigerwerbender angeschlossen sei. Dass die eingereichten Dokumente mit "Rechnung/Facture" bezeichnet seien, liege daran, dass C.______ einen vorgedruckten Papierblock verwendet habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass die geleisteten Zahlungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses oder eines Werkvertrags erfolgt seien. Die Zahlungen seien denn auch unter dem Konto "temporäre Mitarbeiter" verbucht worden, wobei nichts für die behauptete Fehlerhaftigkeit dieser Eintragung spreche.