Irrelevant sei, ob C.______ als Selbständigerwerbender im Bereich Bodenleger oder im Bereich Gipser erfasst sei, da diese Arbeiten bei Umbauarbeiten fliessend seien. Gemäss Aussage von C.______ habe dieser über die Erträge, welche er bei der Beschwerdeführerin erzielt habe, korrekt abgerechnet. Er sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Schliesslich sei C.______ nicht nach Zeitaufwand, sondern pauschal für die von ihm ausgeführten Arbeiten entschädigt worden. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, C.______ habe für die Beschwerdeführerin Gipsplatten an den Wänden befestigt.