___ Rechnung gestellt, welche in den meisten Fällen bar beglichen worden seien. Diese Zahlungen seien durch den Treuhänder unter dem Konto "temporäre Mitarbeiter" verbucht worden, hätten aber unter dem Konto "Fremdarbeiten" verbucht werden müssen. Der Geschäftsführer habe darauf vertrauen können, dass der Buchhalter die Buchungen richtig vornehme. C.______ habe die Arbeiten selbständig ausgeführt und sein eigenes Werkzeug und Fahrzeug eingesetzt, einzig das einzubauende Material sei von der Beschwerdeführerin gestellt worden. Irrelevant sei, ob C.______ als Selbständigerwerbender im Bereich Bodenleger oder im Bereich Gipser erfasst sei, da diese Arbeiten bei Umbauarbeiten fliessend seien.