| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Die A.______GmbH erhob in der Folge am 4. November 2014 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva und beantragte dessen Aufhebung. Es seien die Prämienaufrechnungen der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2008 im Betrag von Fr. 31'606.-, für das Jahr 2009 im Betrag von Fr. 33'954.- und für das Jahr 2010 im Betrag von Fr. 16'732.- aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva. | |||||||||| | | |||||||||| | Die Suva schloss am 20. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde.