{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00119_2015-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=420&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a7932722c8d8d306859a677e35a79a82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00119", "VG.2015.197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2015 VG.2014.00119 (VG.2015.197)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2015 VG.2014.00119 (VG.2015.197)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2015 VG.2014.00119 (VG.2015.197)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:27:27", "Checksum": "cb8a18adb9c8699ac5765b0926d2da53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2015 VG.2014.00119 (VG.2015.197)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n4.\n4.1 C.______ stand im Jahr 2008 ab dem 7. Januar 2008 bis Mitte September 2008 fast durchgehend für die Beschwerdeführerin im Einsatz. Weitere Einsätze folgten vom 23. bis 25. September 2008 und vom 15. bis 17. Oktober 2008. Im Jahr 2009 leistete er in den Monaten April, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember Einsätze für die Beschwerdeführerin, wobei die Einsatzdauer mit Ausnahme des Dezembers jeweils den ganzen oder annähernd den ganzen Monat umfasste. Im Jahr 2010 stand er von Januar bis Mai schliesslich ebenfalls im Einsatz der Beschwerdeführerin. Für seine Einsätze wurde er im Jahr 2008 mit Fr. 29'693.80, im Jahr 2009 mit Fr. 31'900.- und im Jahr 2010 mit Fr. 15'720.- entschädigt.\n4.2 Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, befestigte C.______ Gipsplatten an den Wänden. Damit erledigte er Tätigkeiten, die einen wesentlichen Teil des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin ausmachen (rund 40 %), während er lediglich für den Bereich Parkettböden bei der AHV als Selbständigerwerbender gemeldet ist. Leistet ein Einzelunternehmer als Akkordant Arbeiten, für welche er nicht als Selbständigerwerbender angemeldet ist, die aber zum Kernbereich des Akkordvergebers gehören, spricht dies im Grundsatz gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit.\n4.3 Sodann sind die Angaben zum Entgelt widersprüchlich. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 gab die Beschwerdeführerin an, C.______ sei im Stundenlohn entschädigt worden, während sie im Einsprache- und Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe eine pauschale Entschädigung erhalten. Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden. Jedenfalls deklarierte C.______ in seinen Abrechnungen seine Tätigkeiten jeweils als Aushilfsarbeiten, weshalb die entsprechende Entschädigung folgerichtig unter dem Konto Nr. 5200 \"Temporäre Arbeitnehmer\" und nicht unter dem Konto Nr. 4060 \"Fremdarbeiten\" verbucht wurden. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht plausibel zu erklären, weshalb die entsprechenden Buchungen unzutreffend sein sollten. Namentlich verfängt der Hinweis nicht, dass der Buchhalter dies deshalb gemacht habe, weil klar gewesen sei, dass keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet gewesen seien und das Abrechnungssystem bei der Buchung unter temporäre Mitarbeiter diese Zahlungen dann automatisch nicht erfasst habe. Gerade unter diesem Gesichtspunkt wäre nämlich eine Verbuchung unter dem Konto \"Fremdarbeiten\" naheliegender gewesen, wäre C.______ nicht als Arbeitnehmer angestellt gewesen. Die Abrechnungen von C.______ und die entsprechenden Verbuchungen durch die Beschwerdeführerin sind ein gewichtiges Indiz dafür, dass C.______ bei der Beschwerdeführerin eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.\n4.4 Ferner ist zu berücksichtigen, dass C.______ gemäss den eigenen Darlegungen der Beschwerdeführerin sein Fahrzeug und sein Werkzeug, nicht aber weitere eigene Mittel eingesetzt hat. Von einem Einsatz wesentlicher Mittel, welcher die Annahme einer selbständigen Tätigkeit nahelegen würde, kann daher nicht die Rede sein. Indessen kommt dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin das einzubauende Material gestellt hat, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, dürfte dies doch bei Bauarbeiten nicht ungewöhnlich sein.\n4.5 Weiter fällt auf, dass keine Verträge im Recht liegen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen und wird auch nicht geltend gemacht, dass C.______ gegenüber Dritten selbständig und in eigenem Namen auftrat. Damit ist ein weiteres wesentliches Kriterium, welches für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde, nicht erfüllt.\n4.6 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass C.______, welcher gegenüber Dritten nicht in eigenem Namen auftrat, kein spezifisches Unternehmerrisiko zu tragen hatte. Namentlich wird nicht geltend gemacht und ist mangels entsprechender Belege auch nicht anzunehmen, dass er das Inkassorisiko trug, die Aufträge mit Dritten selber beschaffte oder Personal beschäftigte. Sein einziges Risiko bestand darin, dass er von der Beschwerdeführerin für die Verrichtung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr beigezogen würde. Damit erschöpfte sich sein Risiko in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass er über einen längeren Zeitraum durch die Beschwerdeführerin beschäftigt und teilweise monatliche Entschädigungen von bis zu rund Fr. 5'000.- erhielt. Damit lag eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darstellt, wäre doch bei einem Entzug der Aufträge eine ähnliche Situation eingetreten wie beim Stellenverlust als Arbeitnehmender.\n4.7 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, C.______ sei während seiner Einsatzzeit nicht in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen und habe sich nicht an die zeitlichen Vorgaben, welche ihre Arbeitnehmer zu erfüllen hätten, halten müssen, so bleibt diese Behauptung unsubstantiiert. Ob sie zutrifft, kann jedoch wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, offen gelassen werden.\nSchliesslich bleibt auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe erklärt, die Beschwerdeführerin müsse für C.______ nicht mit der Beschwerdegegnerin und der AHV abrechnen, gänzlich unbelegt. So fehlt namentlich eine entsprechende Gesprächsnotiz in den Akten. Folglich kommt der Behauptung der Beschwerdeführerin keine weitere Bedeutung zu."}