{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00119_2015-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=420&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a7932722c8d8d306859a677e35a79a82"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00119", "VG.2015.197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2015 VG.2014.00119 (VG.2015.197)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2015 VG.2014.00119 (VG.2015.197)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2015 VG.2014.00119 (VG.2015.197)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:06", "Checksum": "f2c8d0b0b269cdec5b89374a7a472039", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2015 VG.2014.00119 (VG.2015.197)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n3.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) üben Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbständigerwerbende betrachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (BGE 114 V 65 E. 2b). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.3 Die Rechtsprechung, wonach Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, bedeutet indessen nicht, dass der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG) nicht oder nur in abgeschwächter Form gilt. Eine Umkehr der Beweisführungslast findet nicht statt, und es gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGer-Urteile H 191/05 und U 499/05 vom 30. Juni 2006 E. 4.1). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.4 Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 122 V 169 E. 3b, 119 V 161 E. 2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.5 Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 122 V 169 E. 3b). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.6 Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos und damit für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind namentlich das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Bundesamt für Sozialversicherung, Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Stand 1. Januar 2012, Rz. 1014). Erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit, besteht das Unternehmerrisiko mithin darin, dass im Fall des Entzugs der Aufträge eine ähnliche Situation eintritt wie beim Stellenverlust Arbeitnehmender, liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darstellt (BGE 122 V 169 E. 3c; WML, Rz. 1018.1 1/10). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 C.______ stand im Jahr 2008 ab dem 7. Januar 2008 bis Mitte September 2008 fast durchgehend für die Beschwerdeführerin im Einsatz. Weitere Einsätze folgten vom 23. bis 25. September 2008 und vom 15. bis 17. Oktober 2008. Im Jahr 2009 leistete er in den Monaten April, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember Einsätze für die Beschwerdeführerin, wobei die Einsatzdauer mit Ausnahme des Dezembers jeweils den ganzen oder annähernd den ganzen Monat umfasste. Im Jahr 2010 stand er von Januar bis Mai schliesslich ebenfalls im Einsatz der Beschwerdeführerin. Für seine Einsätze wurde er im Jahr 2008 mit Fr. 29'693.80, im Jahr 2009 mit Fr. 31'900.- und im Jahr 2010 mit Fr. 15'720.- entschädigt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, befestigte C.______ Gipsplatten an den Wänden. Damit erledigte er Tätigkeiten, die einen wesentlichen Teil des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin ausmachen (rund 40 %), während er lediglich für den Bereich Parkettböden bei der AHV als Selbständigerwerbender gemeldet ist. Leistet ein Einzelunternehmer als Akkordant Arbeiten, für welche er nicht als Selbständigerwerbender angemeldet ist, die aber zum Kernbereich des Akkordvergebers gehören, spricht dies im Grundsatz gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}