{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00119_2015-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=420&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a7932722c8d8d306859a677e35a79a82"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00119", "VG.2015.197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2015 VG.2014.00119 (VG.2015.197)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2015 VG.2014.00119 (VG.2015.197)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2015 VG.2014.00119 (VG.2015.197)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:06", "Checksum": "f2c8d0b0b269cdec5b89374a7a472039", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2015 VG.2014.00119 (VG.2015.197)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 12. März 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00119 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nPrämienrechnung |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Die Suva stellte nach einer Revision im Jahr 2013 der A.______GmbH am 5. November 2013 nachträglich für die Jahre 2008 bis 2011 Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 11'690.10 in Rechnung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Dagegen erhob die A.______GmbH am 28. November 2013 Einsprache und beantragte, es seien die Aufrechnungen, welche im Zusammenhang mit den Zahlungen an C.______ erfolgt seien, nicht zu berücksichtigen. Die Suva wies die Einsprache am 16. Oktober 2014 ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDie A.______GmbH erhob in der Folge am 4. November 2014 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva und beantragte dessen Aufhebung. Es seien die Prämienaufrechnungen der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2008 im Betrag von Fr. 31'606.-, für das Jahr 2009 im Betrag von Fr. 33'954.- und für das Jahr 2010 im Betrag von Fr. 16'732.- aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Suva schloss am 20. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowie Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei C.______ handle es sich um einen Einzelunternehmer, welcher bei der AHV als Selbständigerwerbender gemeldet sei. Vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit C.______ habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin direkt bei der Beschwerdegegnerin abgeklärt, ob er bei Erteilung von Aufträgen an C.______ mit der AHV bzw. der Beschwerdegegnerin abrechnen müsse. Dies habe die Beschwerdegegnerin verneint. Für seine Leistungen habe C.______ Rechnung gestellt, welche in den meisten Fällen bar beglichen worden seien. Diese Zahlungen seien durch den Treuhänder unter dem Konto \"temporäre Mitarbeiter\" verbucht worden, hätten aber unter dem Konto \"Fremdarbeiten\" verbucht werden müssen. Der Geschäftsführer habe darauf vertrauen können, dass der Buchhalter die Buchungen richtig vornehme. C.______ habe die Arbeiten selbständig ausgeführt und sein eigenes Werkzeug und Fahrzeug eingesetzt, einzig das einzubauende Material sei von der Beschwerdeführerin gestellt worden. Irrelevant sei, ob C.______ als Selbständigerwerbender im Bereich Bodenleger oder im Bereich Gipser erfasst sei, da diese Arbeiten bei Umbauarbeiten fliessend seien. Gemäss Aussage von C.______ habe dieser über die Erträge, welche er bei der Beschwerdeführerin erzielt habe, korrekt abgerechnet. Er sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Schliesslich sei C.______ nicht nach Zeitaufwand, sondern pauschal für die von ihm ausgeführten Arbeiten entschädigt worden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, C.______ habe für die Beschwerdeführerin Gipsplatten an den Wänden befestigt. Somit sei er nicht in dem Bereich tätig gewesen, in welchem er bei der AHV als Selbständigerwerbender angeschlossen sei. Dass die eingereichten Dokumente mit \"Rechnung/Facture\" bezeichnet seien, liege daran, dass C.______ einen vorgedruckten Papierblock verwendet habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass die geleisteten Zahlungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses oder eines Werkvertrags erfolgt seien. Die Zahlungen seien denn auch unter dem Konto \"temporäre Mitarbeiter\" verbucht worden, wobei nichts für die behauptete Fehlerhaftigkeit dieser Eintragung spreche. Am 4. Oktober 2013 habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt, dass C.______ einen Stundenlohn erhalten habe. Dies widerspreche der im Einspracheverfahren erfolgten Behauptung, wonach er pauschal entschädigt worden sei. Die in keiner Weise belegten Behauptungen, wonach C.______ in Kenntnis seines Status als Selbständigerwerbender Aufträge erteilt worden seien, er nicht in der Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingegliedert gewesen sei, ihm von dieser kein Werkzeug zur Verfügung gestellt worden sei und er ein unternehmerisches Risiko getragen habe, vermöchten nichts an der Qualifikation von C.______ als Unselbständigerwerbender zu ändern. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer nach diesem Gesetz obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt dabei gemäss Art. 1 der Verordnung zur Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV), wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die AHV ausübt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}