135 Abs. 2 und 3 VRG keine Kosten aufzuerlegen sind. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG). Eine solche steht der Beschwerdegegnerin nicht zu, da gemäss Art. 138 Abs. 4 VRG Behörden im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung nur ausgerichtet wird, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, welche Vor-aussetzung vorliegend nicht erfüllt ist. | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |