Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag auf Genehmigung des Überbauungsplans nicht durch. Hingegen obsiegt sie insoweit, als der angefochtene Beschluss der Gemeindeversammlung aufzuheben ist. Es rechtfertigt sich daher die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vom von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- sind ihr Fr. 1'500.- zurückzuerstatten. Zur Hälfte sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen, da der Beschwerdegegnerin mangels Erfüllung der besonderen Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 2 und 3 VRG keine Kosten aufzuerlegen sind.