134 Abs. 1 lit. c VRG hat eine Partei im Beschwerdeverfahren grundsätzlich amtliche Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt oder wenn auf ihr Begehren nicht eingetreten wurde. Gemeinden sind gegenüber den kantonalen Behörden nur dann kostenpflichtig, wenn sie im Verfahren als Partei beteiligt und an der Angelegenheit wirtschaftlich Interessiert sind (Art. 135 Abs. 2 VRG) oder wenn ihnen grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen unterlaufen sind (Art. 135 Abs. 3 VRG). | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag auf Genehmigung des Überbauungsplans nicht durch.