Rückweisungsanträge sind nur dann zuzulassen, wenn sie einen konkreten Auftrag enthalten, wie der Überbauungsplan zu ändern ist. Gegen den durch die Gemeindeversammlung erlassenen Überbauungsplan steht dann der Rechtsmittelweg offen. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 20. Juni 2014 betreffend Überbauungsplan "Feld", Näfels, ist aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Glarus Nord zurückzuweisen. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Gemäss Art. 134 Abs. 1 lit.